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VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtsgrundlage für Rückforderung Ausbildungsförderung bei Abbruch der Ausbildung;Austausch der Rechtsgrundlage;Auflagenvorbehalt des § 50 Abs. 4 BAföG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Rückforderung, Ausbildungsförderung, Abbruch der Ausbildung, Auflagenvorbehalt, Austausch der Rechtsgrundlage, BAföG-Rückzahlung, Mitwirkungspflicht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87
Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt …
Auszug aus VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500
Bei § 20 Abs. 1 BAföG handelt es sich - wie auch bei § 53 BAföG - um keine Ermessensnorm, sondern um eine gebundene Entscheidung, sodass der Austausch der Rechtsgrundlage im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren grundsätzlich möglich ist (zum Austausch der Rechtsgrundlage vgl. BVerwG B.v. 2.6.2014 - 8 B 88/13 - juris mit weiteren Nachweisen, BVerwG U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - juris). - BVerwG, 02.06.2014 - 8 B 88.13
Untersagung der Tätigkeit als Betreiben eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts …
Auszug aus VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500
Bei § 20 Abs. 1 BAföG handelt es sich - wie auch bei § 53 BAföG - um keine Ermessensnorm, sondern um eine gebundene Entscheidung, sodass der Austausch der Rechtsgrundlage im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren grundsätzlich möglich ist (zum Austausch der Rechtsgrundlage vgl. BVerwG B.v. 2.6.2014 - 8 B 88/13 - juris mit weiteren Nachweisen, BVerwG U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - juris). - BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78
Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid
Auszug aus VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500
Die Prüfung, ob ein zulässiger Vorbehalt festgesetzt worden ist, erfolgt erst im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen den Rückforderungsbescheid (BVerwG U.v. 17.4.1980 - 5 C 50/78 - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.1988 - 7 S 1532/87
Rückwirkende Rechtsänderung bei Ausbildungsförderung
Auszug aus VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500
Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nach verfassungskonformer Auslegung im Sinne von Mindestanforderungen zwar unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten (Rothe/Blanke, BAföG Bd. 2, Stand Mai 2015, § 53 Rn. 20.1, VGH BW U.v. 11.1.1988 - 7 S 1532/87 - NVwZ 1988, 859 f), jedoch gebieten diese im vorliegenden Fall nicht, dass der Kläger die für September und Oktober 2012 gezahlten Ausbildungsförderungsbeträge behalten dürfte. - VG München, 15.02.2007 - M 15 K 06.862
Auszug aus VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nach § 66 Abs. 1 SGB I aus systematischen Gründen auch nur zur Versagung einer laufenden Leistung führen, nicht aber zur Aufhebung eines Bescheides, wenn eine Leistung bereits bewilligt war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.2.2004 - 15 S 03.02290 - juris, VG München, U.v. 15.2.2007 - M 15 K 06.862 - juris). - VG Ansbach, 10.02.2004 - AN 15 S 03.02290
Auszug aus VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nach § 66 Abs. 1 SGB I aus systematischen Gründen auch nur zur Versagung einer laufenden Leistung führen, nicht aber zur Aufhebung eines Bescheides, wenn eine Leistung bereits bewilligt war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.2.2004 - 15 S 03.02290 - juris, VG München, U.v. 15.2.2007 - M 15 K 06.862 - juris).